§ 100 Pflicht zur Schadensbeseitigung
In Kraft seit 01. September 2020
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§ 100 Pflicht zur Schadensbeseitigung — LwSchuG 2012
Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, einer Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
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