§ 75 § 75*)Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 75 § 75*)Strafbestimmungen — LWKG.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,
b) einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009