LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
6. Unterabschnitt*) Ermittlung des Wahlergebnisses § 58*) Abstimmungsverzeichnis
§ 61 § 61*) Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
a) in einem einzigen der neben der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
b) die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
c) die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
d) die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder
e) einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
f) sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
a) zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
b) ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet, oder
b) für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
§ 62 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 62 § 62*) Stimmenzählung
…Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt, b) im Falle des § 61 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden. (3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen an…
§ 60 § 60*) Zählung und Öffnung der Wahlkuverts
…des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlkommission die der jeweiligen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit ( § 61 ) zu überprüfen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009…
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