§ 54 § 54*)Briefwahlkarte, Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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