§ 50 § 50*)Ergänzungsvorschläge
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern nach § 49 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens sieben Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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