§ 47 § 47*)Prüfung der Wahlvorschläge
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a) verspätet eingebracht wurden (§ 46 Abs. 1),
b) den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 nicht entsprechen,
c) nicht ausreichend unterstützt sind (§ 46 Abs. 4).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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