§ 47 § 47*) Prüfung der Wahlvorschläge
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
4. Unterabschnitt*) Wahlwerbung § 46*) Wahlvorschläge
§ 47 § 47*) Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a)verspätet eingebracht wurden (§ 46 Abs. 1),
b)den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 nicht entsprechen,
c)nicht ausreichend unterstützt sind (§ 46 Abs. 4).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden