LWKG.
Gliederung
2. Abschnitt Organisation § 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 20 § 20*) Kontrollausschuss
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei beide Sektionen vertreten sein müssen. Die Mitglieder des Präsidiums sowie jene Mitglieder der Vollversammlung, die Kammerbedienstete sind, dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.
(3) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten bekannt zu geben. Dieser hat das Ergebnis samt einer allfälligen Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
§ 25 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 25 § 25*) Geschäftsordnung
…Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens…
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