(1) Die Landwirtschaftskammer darf, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder, Erstellung und Führung des Mitglieder- und Wählerverzeichnisses, Feststellung und Einhebung der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 notwendig ist, folgende personenbezogenen Daten der Mitglieder und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – der zur Vertretung nach außen befugten Personen automationsunterstützt verarbeiten:
a) Identifikationsdaten;
b) Erreichbarkeitsdaten;
c) Sozialversicherungsnummer;
d) Sozialversicherungsbeiträge;
e) Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
f) Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
g) Daten über die berufliche Tätigkeit und das Beschäftigungsverhältnis einschließlich des Namens des Dienstgebers;
h) Ausbildungsdaten;
i) Name des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten und der sonstigen Familienangehörigen.
(2) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Wahlkommission, die Fachverbände nach § 24 Abs. 3, die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder und die Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen nach § 7 Abs. 3 übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(3) Die Organe des Landes und der Gemeinden, die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger und die Revisionsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 1 genannten Zwecke darstellt.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern über deren Verlangen jene Kosten zu ersetzen, die ihnen nachweislich durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 3 entstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 37/2018
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