LWKG.
Gliederung
2. Abschnitt Organisation § 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 24 § 24 Fachliche und örtliche Hilfsorgane
(1) Zur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muss im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(4) Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.
§ 5 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 5 § 5*) Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
…und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz , soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994 ausübt; weiters ein Fachverband nach § 24 Abs. 3 . (2) Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer: a) Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes…
§ 10 § 10*) Verarbeiten von personenbezogenen Daten
…Lebensgefährten und der sonstigen Familienangehörigen. (2) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Wahlkommission, die Fachverbände nach § 24 Abs. 3 , die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder und die Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen nach § 7 Abs. 3 übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche…
§ 16 § 16*) Vollversammlung
…wählen. Als Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nur Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden. (7) Zu den Sitzungen eines Fachausschusses können erforderlichenfalls Vertreter von Fachverbänden ( § 24 ), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. In der Vollversammlung vertretene Wählergruppen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied oder Ersatzmitglied…
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