Die Beträge in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 und 6 vermindern oder erhöhen sich jährlich mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren EUR 5,- Betrag aufzurunden sind. Erstmalige Vergleichsbasis ist die für den 1. Jänner 2025 geltende Indexzahl. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind vom Amt der Wiener Landesregierung unverzüglich nach Vorliegen der jeweiligen Indexzahl zu verlautbaren.
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