(1) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt der Landesregierung. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.
(2) Die mit der Verleihung verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
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