Schaffung einer Einsatzmedaille des Landes Wien
Personen, die in gefährlichen oder schwierigen Sit
§ 2(1) Die Einsatzmedaille ist doppelseitig geprägt u
§ 3(1) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt der
§ 4Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Ausge
§ 5Die Einsatzmedaille darf von anderen Personen als
§ 6Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt, begeh
Vorwort
§ 1
Personen, die in gefährlichen oder schwierigen Situationen besonderen Einsatz für die Mitbürger und das Land Wien geleistet haben, können durch Verleihung der Einsatzmedaille des Landes Wien - im folgenden kurz Einsatzmedaille genannt - ausgezeichnet werden.
§ 2
(1) Die Einsatzmedaille ist doppelseitig geprägt und in Altsilber patiniert ausgeführt. Sie hat die Form eines Kreises mit einem Durchmesser von 35 mm. Die Vorderseite zeigt den Wiener Adler in Silberprägung, auf dessen Brust sich das zweifärbige Wappen der Stadt Wien befindet. Der Durchmesser des Wiener Adlers beträgt in jeder Richtung 30 mm, das Wappen der Stadt Wien ist 10 mm breit und 14 mm hoch. Die Rückseite trägt im oberen Halbkreis das Wort „Einsatzmedaille“ und in drei Zeilen nach unten die Worte „des Landes Wien".
(2) Die Einsatzmedaille wird auf der linken Brustseite an einem 45 mm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten rot-weißen Band getragen.
§ 3
(1) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt der Landesregierung. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.
(2) Die mit der Verleihung verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
§ 4
Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
§ 5
Die Einsatzmedaille darf von anderen Personen als dem Ausgezeichneten nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Die Veränderung der äußeren Form und die Nachahmung der Einsatzmedaille ist verboten.
§ 6
Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.