(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied des Landtages ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 1a gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Mitglied des Landtages, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 6 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
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