(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 ist vom Magistrat den Eigen tümern oder den Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem eine Pflan zung, die Neuanlage eines Weingartens oder die Umwandlung einer bestehen den Weingartenkultur entgegen den Vorschriften des § 1 vorgenommen wurde, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zu stand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn seit dem Beginn der Pflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind.
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