Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Pflanzungen
1. auf öffentlichen Verkehrsflächen und zum Schutz von Böschungen,
2. auf Grundflächen, welche den Bestimmungen des Wiener Kleingartengeset zes, LGBl. für Wien Nr. 11/1959, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/1969, oder den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen.
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