(1) Bei der Pflanzung von Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und ähn lichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung einer Nutzung im Rahmen des Obst-, Garten-, Wein- oder Ackerbaues gewidmet sind:
Gegen Weingärten | Gegen andere Grundstücke | |
1. Nüsse auf allen Unterlagen | 6 m | 5 m |
2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen | 5 m | 4 m |
3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen | 3 m | 2 m |
4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling | 4 m | 3 m |
5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten | 1,5 m | 1,5 m |
6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten | 1,4 m | 0,7 m |
7. Weinstöcke | ||
a) bei Stock- und Drahtrahmenkulturen | 0,8 m | halbe Reihenentfernung |
b) bei Hochkulturen | 1,5 m | halbe Reihenentfernung |
8. sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe | ||
a) bis 2 m | 1 m | 0,5 m |
b) bis 3 m | 2 m | 1 m |
c) bis 5 m | 5 m | 2,5 m |
d) über 5 m | 6 m | 3 m |
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Der Mindestabstand gemäß Abs. 1 ist von der Mitte des Stammes, Stockes oder Strauches zu messen.
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