(1) Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch besonders ermächtigte Organe des Magistrats der Stadt Wien.
(2) Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Führung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen anordnen und dabei Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festlegen.
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