(1) Für die nach den Fällen der §§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 421/1992, sowie den Fällen der §§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen hat die Behörde das Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Immobilienwesen einzuholen.
(2) Der allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige darf nicht mit der Verwaltung gemeindeeigener Liegenschaften befaßt sein. Er ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
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