Bestellung von Gutachtern zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung
Vorwort
§ 1
(1) Für die nach den Fällen der §§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 421/1992, sowie den Fällen der §§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen hat die Behörde das Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Immobilienwesen einzuholen.
(2) Der allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige darf nicht mit der Verwaltung gemeindeeigener Liegenschaften befaßt sein. Er ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
§ 2
Das Gesetz vom 25. April 1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. für Wien Nr. 22 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 60/1991 sowie die Bestimmung des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 421/1992 und des § 19 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, soweit diese als landesgesetzliche Bestimmungen weiter in Geltung stehen, tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag außer Kraft.
§ 3
Auf behördliche Verfahren, in denen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Gutachterkommission bereits bestellt ist, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.