Eine Befreiung von den aus den §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, LGBl. Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (§ 116 Abs. 1, und § 118 Abs. 2, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.
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