LandesrechtWienLandesesetzeBefreiung von Anliegerbeiträgen

Befreiung von Anliegerbeiträgen

In Kraft seit 30. Dezember 1969
Up-to-date

§ 1

Eine Befreiung von den aus den §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, LGBl. Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (§ 116 Abs. 1, und § 118 Abs. 2, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.

§ 2

Eine Befreiung von den Anliegerbeiträgen tritt aber für diejenigen Straßen nicht ein, die bei Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreiung ausgeschlossen werden. Die Befreiung kann bei Festsetzung des Bebauungsplanes dann ausgeschlossen werden, wenn ein Abteilungswerber die Eröffnung einer neuen Straße beantragt und diese Straße vorwiegend die bessere Aufschließung des Grundes bezweckt. In diesem Beschlusse ist gleichzeitig zu bestimmen, wann der Anliegerbeitrag zu entrichten ist. Tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Anliegerbeitrages nicht zugleich mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Festsetzung des Bebauungsplanes ein, so ist das Bestehen der Verpflichtung im Sinne des § 130 der Bauordnung für Wien grundbücherlich ersichtlich zu machen.

§ 3

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1936 in Wirksamkeit.