LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 § 8*) Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine besondere Wahlbehörde eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der besonderen Wahlbehörden obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die besonderen Wahlbehörden gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024
§ 24 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 24 § 24*) Abschluss der Wählerverzeichnisse
…Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben ( § 8 ). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel ( § 4 Abs. 3 ) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt. *) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013…
§ 45 § 45*) Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte
…Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden. (5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden ( § 8 ) die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt und die bei ihr abgegebenen Wahlkarten (§ 45a…
Rückverweise