*) aufgehoben mit LGBl.Nr. 15/2004
(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024
§ 71 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 71 10. Abschnitt*)
…aufgehoben mit LGBl.Nr. 15/2004 11. Abschnitt Schlussbestimmungen § 71 *) Wahlkosten (1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten. (2) Für die übrigen Wahlkosten…
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