(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu berufen. Der Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich sowie für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden einer Sprengelwahlbehörde für diesen einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.
(2a) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(3) Alle Mitglieder der Wahlbehörden müssen das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu bestellt werden kann, verpflichtet ist, wenn er in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
(5) Die Mitglieder der Wahlbehörden sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlbehörden müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(6) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 25/2019, 35/2024
§ 7 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 7 Kommission
…Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. (6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. (7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für…
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und…
§ 15 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 15 § 15*) Gelöbnis
…§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach § 7 Abs. 2 zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten gegenüber demjenigen, der…
§ 18a § 18a*) Entschädigung für die Tätigkeit in Wahlbehörden
…drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 35/2024…
§ 73 § 73*) Strafen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert ( § 7 Abs. 4 ), b) in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht, c) einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden…
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