LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 § 15*) Gelöbnis
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Stellvertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung nach § 7 Abs. 2 zu bestellenden Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten, durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(2) Für die Beisitzer gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie ihr Gelöbnis gegenüber dem Vorsitzenden (Wahlleiter) abzulegen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden