LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 56 § 56*) Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind von der Bezirkswahlbehörde mit Hilfe der Wahlzahl auf die Parteien zu verteilen (erstes Ermittlungsverfahren). Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der für den Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der dem Wahlbezirk zufallenden Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme (§ 55c Abs. 1 lit. d) enthalten ist.
(3) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlbezirkes nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreichen (Reststimmen), sind im zweiten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008
§ 59 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 59 § 59*) Verteilung der Restmandate auf die Parteien und auf die Wahlwerber
…1) Die gemäß § 56 Abs. 3 verbliebenen Restmandate sind von der Landeswahlbehörde zu vergeben (zweites Ermittlungsverfahren). (2) Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Parteien, die einen Landeswahlvorschlag…
§ 53b § 53b*) Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke, vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien
…der ungültigen Stimmen, c) die Zahl der gültigen Stimmen, d) die Parteisummen. (2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln. *) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61…
§ 57 § 57*) Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
…1) Die auf eine Partei gemäß § 56 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen…
Rückverweise