8. Abschnitt*) Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:
a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der gültigen Stimmen,
d) die Parteisummen
e) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008
§ 54 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 54
…8. Abschnitt*) Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses *) Fassung LGBl.Nr. 23/2008 § 54 *) Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse (1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden…
§ 58 § 58*) Niederschrift und Wahlakt der Bezirkswahlbehörde, Kundmachung der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens
…Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung, b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, c) allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1 , d) die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e, e) die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden…
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