LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 43 § 43 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lang Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
§ 44 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 44 § 44*) Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
…Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013…
§ 40 § 40*) Stimmabgabe
…oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 43 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. (2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im…
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