§ 44 § 44*) Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
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LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 44 § 44*) Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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