LWG
Gliederung
6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 42 § 42*) Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen
Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024
§ 5 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 5 § 5*) Gleiches und persönliches Wahlrecht
…hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2014…
§ 38 § 38*) Ordnungsgewalt des Wahlleiters
…Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen. (2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen ( § 42 ), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen…
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