LWG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahlbezirke
§ 5 § 5*) Gleiches und persönliches Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
§ 5 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
…7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und…
§ 4 Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
…und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1) (2) Der Bundesminister für Land- und…
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