LWG
Gliederung
5. Abschnitt Wahlwerbung § 27*) Wahlvorschläge
§ 30 § 30 Streichung von Wahlwerbern
(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 27 Abs. 3 lit. b überzähligen Wahlwerber und die Namen der in Landeswahlvorschläge aufgenommenen Wahlwerber, die in keinem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen, sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere für denselben Wahlbezirk eingebrachte Bezirkswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser Wahlwerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
(3) Von Streichungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
§ 31 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 31 § 31*) Ergänzungsvorschläge
…1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde…
§ 32 § 32*) Abschluss der Wahlvorschläge
…1) Spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. (2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen. (3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen. (4) Die im Abs…
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