§ 31 § 31*) Ergänzungsvorschläge
In Kraft seit 11. Juni 2024
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LWG
Gliederung
5. Abschnitt Wahlwerbung § 27*) Wahlvorschläge
§ 31 § 31*) Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 35/2024
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