§ 24a § 24a*) Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten
In Kraft seit 03. April 2019
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LWG
Gliederung
4. Abschnitt Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse § 22*) Wahlausschreibung
§ 24a § 24a*) Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten
Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
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