LWG
Gliederung
2. Abschnitt Wahlbehörden § 7*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 § 16*) Beschlussfähigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der berufenen weiteren Beisitzer anwesend ist. Die Bezirks- und die Gemeindewahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer anwesend ist. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
§ 6 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 6 § 6*) Wahlkarten
…die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen. (5) Die…
§ 39 § 39*) Beginn der Wahlhandlung
…Die Anzahl der Stimmzettel ist vom Wahlleiter vor der Wahlbehörde zu überprüfen. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit ( §§ 16 bis 18) vorzuhalten. (2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig: a) Der Aufbau eines elektronischen…
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