(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Vertragsbedienstete, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Landesbediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.
(3) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 4 § 4
…in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß. Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung…
§ 63 § 63
…bedingt nachgesehen wurde. (4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar 1. bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. bei sonstigen Verwendungen a) mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines…