(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das vollendete 15. Lebensjahr und
c) die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß.
Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 4 § 4
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) die österreichische Staatsbürgerschaft, b) das vollendete 15. Lebensjahr und c) die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der…
§ 13 § 13
…wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. (5) Der…
§ 63 § 63
…der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. (4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar 1. bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1…