§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Anläßlich der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete nachstehende Erklärung zu unterfertigen:
“Ich verspreche, die mir durch Verfassung und durch Gesetz, insbesondere durch das Landes-Vertragsbedienstetengesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
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