(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 lit.b geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältnisses die Folge
a) einer Erblindung oder Geistesstörung,
b) einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht oder
c) eines Unfalles im Dienst oder einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 8 zweiter Satz
war und ihren Hinterbliebenen (§ 81 DPL 1972) gebühren für die Dauer des Anspruches auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Zuwendungen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die Zuwendungen betragen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und einem allfälligen höheren Ruhe- oder Versorgungsgenuß, auf den Anspruch bestünde, wenn für den ausgeschiedenen Vertragsbediensteten oder für seine Hinterbliebenen die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, anzuwenden wären. Diesen Zuwendungen sind die Leistungen gemäß § 71 Abs. 10 entgegenzurechnen.
(3) Die ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für den Anspruch auf diese Zuwendungen bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 67 § 67
(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 lit.b geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältniss…
§ 10 § 10
…Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, 2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder 3. das Land dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben…
§ 36 § 36
…eine Entschädigung; sie beträgt: a) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und b) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe…