§ 49f § 49f
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
Dem Vertragsbediensteten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
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