§ 49d § 49d
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
2. § 26 Abs. 5 Z 6 auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.
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