(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
(2) Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.
(6) Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 44 § 44
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß: 1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden; 2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden. (2) Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden. (3) …
§ 70 § 70
…LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. (10) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (11) Die §§…
§ 71 § 71
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes. (2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören. (3) (entfällt) (4) Für die Ermittlung des…
§ 69 § 69
…§ 28 Sonderzahlung § 29 Vorrückung, Stichtag § 31 Überstellung § 36 Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung § 43 Erholungsurlaub § 44 Ausmaß des Erholungsurlaubes § 45 Abfindung für den Erholungsurlaub § 46 Entschädigung für den Erholungsurlaub § 47 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung…