§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Vertragsbedienstete kann vorzeitig in eine höhere Entlohnungsstufe (oder Höchststufenzulage) eingereiht werden.
(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung darf ein Vertragsbediensteter nur um drei Entlohnungsstufen (oder Höchststufenzulagen) höher gereiht werden.
(3) Die vorzeitige Einreihung in eine höhere Entlohnungsstufe ist mit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden