In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 70a § 70a
…die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden. (3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember…
§ 49 § 49
…der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub. (3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §…
§ 60a § 60a
…1) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch - einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3, - Kündigung oder - vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der…
§ 43 § 43
…werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubsteiles § 44 Abs. 9 anzuwenden. (3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt…