§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert wird. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
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