(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 14 § 14
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden…
§ 14g § 14g
…entgegenstehen. (2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 14 Abs. 1 bis 3, 14b bis 14e und 14f Abs. 1 und 2 nicht.…
§ 13 § 13
…Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 721/1988 sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses…
§ 69 § 69
…den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer). (2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen § 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich §§ 14, 14a bis 14g Dienstzeit § 27 Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten § 28 Sonderzahlung § 29 Vorrückung, Stichtag § 31 Überstellung § 36 Nebengebühren Abs. …