§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Vertragsbedienstete ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Vertragsbediensteten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
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