(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
a) auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.Nr. 254, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen;
b) auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden;
c) auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;
d) auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.
(5) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 1 § 1
…1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land. (2) Dieses Gesetz ist nicht…
§ 70 § 70
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. (2) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33…
§ 64 § 64
…1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007…
§ 69 § 69
…1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer). (2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen…