Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 2 Abs. 2 lit. a), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU im
a) Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder
b) Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 54/2015
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