Schwere Unfälle mit gefährlichen Chemikalien
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebe im Sinne von Artikel 3 Nummer 1.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;
b) durch ionisierende Strahlung, die von Stoffen ausgeht, entstehende Gefahren;
c) die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;
d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;
e) die Gewinnung, nämlich die Erkundung, den Abbau und die Aufbereitung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich durch Bohrung;
f) die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;
g) die unterirdische Offshore-Speicherung von Gas sowohl in eigenen Lagerstätten als auch an Stätten, wo auch Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, erkundet und gewonnen werden;
h) Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager.
Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstaben e und h fallen an Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe umfassen, sowie in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;
2. „Betrieb der unteren Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;
3. „Betrieb der oberen Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;
4. „benachbarter Betrieb“ einen Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
5. „neuer Betrieb“
6. „bestehender Betrieb“ einen Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
7. „sonstiger Betrieb“ eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 4 genannten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 5 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;
8. „Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind;
9. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;
10. „gefährlicher Stoff“ einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;
11. „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
12. „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
13. „schwerer Unfall“ ein Ereignis — z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes —, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
14. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
15. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
16. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
17. „die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
18. „die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
19. „Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.
(1) Die Kommission beurteilt gegebenenfalls oder in jedem Fall auf der Grundlage einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2, ob es in der Praxis unmöglich ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff, der unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie verursacht, die unter normalen wie auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen zu einem schweren Unfall führen könnte. Diese Beurteilung berücksichtigt die in Absatz 3 genannten Informationen und stützt sich auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale:
a) die physikalische Form des gefährlichen Stoffes unter normalen Verarbeitungs- oder Handhabungsbedingungen oder bei einem unbeabsichtigten Austreten aus der Umschließung;
b) die inhärenten Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, insbesondere im Zusammenhang mit dispersivem Verhalten im Falle eines schweren Unfalls, etwa die Molekülmasse und den Sättigungsdampfdruck;
c) die Höchstkonzentration der Stoffe bei Gemischen.
Für Zwecke des Unterabsatzes 1 sollten gegebenenfalls auch die Umschließung und die generische Verpackung des gefährlichen Stoffes berücksichtigt werden, vor allem auch, wenn sie durch eigene Rechtsvorschriften der Union geregelt werden.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff keine Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Absatz 1 birgt, so teilt er dies der Kommission mit und übermittelt dabei auch die unterstützende Begründung einschließlich der in Absatz 3 genannten Informationen.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfassen die für die Beurteilung der Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, die eine gesundheitliche Gefahr, eine physikalische Gefahr und eine Gefahr für die Umwelt darstellen, erforderlichen Informationen:
a) ein umfassendes Verzeichnis der Eigenschaften, die erforderlich sind, um das Potenzial des gefährlichen Stoffes, physikalische, gesundheitliche oder ökologische Schäden zu verursachen, zu beurteilen;
b) physikalische und chemische Eigenschaften (beispielsweise Molekülmasse, Sättigungsdampfdruck, inhärente Toxizität, Siedepunkt, Reaktivität, Viskosität, Löslichkeit und sonstige relevante Eigenschaften);
c) Eigenschaften, die eine gesundheitliche und physikalische Gefahr darstellen (beispielsweise Reaktivität, Entflammbarkeit, Toxizität zusammen mit zusätzlichen Faktoren wie der Art des Angriffs auf den Körper, das Verhältnis zwischen Verletzung und tödlichem Verlauf und langfristige Auswirkungen sowie sonstige relevante Eigenschaften);
d) Eigenschaften, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen (beispielsweise Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Potenzial für weiträumigen Transport in der Umwelt sowie sonstige relevante Eigenschaften);
e) soweit vorhanden, die Einstufung des Stoffes oder Gemisches durch die Union;
f) Angaben zu stoffspezifischen Betriebsbedingungen (beispielsweise Temperatur, Druck und sonstige relevante Bedingungen), unter denen der gefährliche Stoff gelagert wird, verwendet wird und/oder im Falle vorhersehbarer außergewöhnlicher Betriebssituationen oder im Falle eines Unfalls wie etwa einem Brand vorhanden sein kann.
(4) Im Anschluss an die Beurteilung gemäß Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um den betreffenden gefährlichen Stoff vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 6 jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 20, nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt/durchführen (im Folgenden „zuständige Behörde“), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, stellen sicher, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig koordiniert werden.
(2) Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen und beziehen dabei gegebenenfalls Akteure mit ein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden gleichwertige Angaben, die von Betreibern in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, für die Zwecke dieser Richtlinie akzeptieren. In solchen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
a) Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
b) eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;
c) Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;
d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;
e) Menge und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs oder der betreffenden gefährlichen Stoffe;
f) Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;
g) unmittelbare Umgebung des Betriebs und Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.
(2) Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
b) bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.
(4) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle
a) einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird;
b) einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte;
c) der endgültigen Schließung des Betriebs oder seiner Stilllegung oder
d) von Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
(2) Das Konzept wird innerhalb der folgenden Fristen erstellt und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, der zuständigen Behörde übermittelt:
a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
b) bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber bereits das Konzept niedergelegt und, sofern nach nationalem Recht erforderlich, es der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.
(4) Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, übermittelt der Betreiber das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.
(5) Das Konzept wird durch angemessene Mittel und Strukturen und mittels eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeiten des Betriebs umgesetzt. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse kann die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle erfüllt werden, wobei den in Anhang III festgelegten Grundsätzen Rechnung getragen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der vom Betreiber gemäß den Artikeln 7 und 10 oder der im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte übermittelten Angaben oder der durch Inspektionen gemäß Artikel 20 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
(2) Wenn die zuständige Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g übermittelten Angaben über weitere Informationen verfügt, stellt sie diese Informationen diesem Betreiber zur Verfügung, sofern dies für die Anwendung dieses Artikels erforderlich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der gemäß Absatz 1 ermittelten Betriebe
a) sachdienliche Informationen austauschen, damit diese Betriebe in ihrem Konzept, ihren Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsberichten bzw. internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;
b) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenarbeiten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
a) dargelegt wird, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III umgesetzt wurden;
b) dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
c) dargelegt wird, dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit den Gefahren schwerer Unfälle im Betrieb stehen, einer angemessenen Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde;
d) dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und in dem Angaben gemacht werden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;
e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen kann.
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Daten und Informationen. Er benennt die an der Erstellung des Berichts beteiligten einschlägigen Organisationen.
(3) Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
b) bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016;
c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts vor dem 1. Juni 2015 den Sicherheitsbericht bereits übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen den Absätzen 1 und 2 entsprechen und unverändert geblieben sind. Um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nachzukommen, übermittelt der Betreiber geänderte Teile des Sicherheitsberichts in der von der zuständigen Behörde genehmigten Form gemäß den Fristen nach Absatz 3.
(5) Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre den Sicherheitsbericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand.
Außerdem überprüft und aktualisiert der Betreiber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse — beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“ — sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.
Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht oder aktualisierte Teile davon unverzüglich der zuständigen Behörde.
(6) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen teilt die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts mit und untersagt gegebenenfalls gemäß Artikel 19 die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs.
Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.
(1) Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;
b) der Betreiber der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;
c) die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.
(2) Die Betreiber kommen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b innerhalb der folgenden Fristen nach:
a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
b) bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b entsprechen diesem Artikel und sind unverändert geblieben;
c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(3) Notfallpläne werden erstellt, um
a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;
b) die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;
c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.
(8) Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
a) die Ansiedlung neuer Betriebe;
b) Änderungen von Betrieben im Sinne des Artikels 11;
c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,
a) dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und — soweit möglich — Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt;
b) dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden;
c) dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Zwecke der Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.
(4) 13. Dezember 2011
ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.
27. Juni 2001
ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, auch auf elektronischem Weg. Die Informationen werden gegebenenfalls und auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11 auf dem neuesten Stand gehalten.
(2) Bei Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) klare und verständliche Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;
b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, zugänglich gemacht, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst;
c) das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird.
Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden auch an alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 9 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen mindestens alle fünf Jahre geliefert und regelmäßig überprüft sowie gegebenenfalls aktualisiert werden, auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11.
(3) Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb der oberen Klasse betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der möglicherweise betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.
(4) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:
a) Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 13;
b) wesentliche Änderungen von Betrieben gemäß Artikel 11, soweit für diese Änderungen die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;
c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn — im Sinne von Artikel 13 — die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 wird die Öffentlichkeit (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
a) den Gegenstand des spezifischen Projekts;
b) gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist;
c) Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
e) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
f) die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 7 dieses Artikels.
(3) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
a) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird;
b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß diesem Absatz informiert wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Projekt gemäß Absatz 1 fällt, und dass die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn die einschlägigen Entscheidungen getroffen werden, der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:
a) den Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;
b) die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.
(6) 26. Mai 2003
ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke dieses Absatzes ein Beteiligungsrecht haben; dazu gehören unter anderem einschlägige nichtstaatliche Organisationen, die die einschlägigen Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts erfüllen, wie beispielsweise Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.
(7) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a) die zuständige Behörde unterrichtet;
b) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
d) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
a) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
e) die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
(1) Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:
a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;
b) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;
c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Notfallmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
e) die Ergebnisse ihrer Analysen und ihre Empfehlungen.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden, sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Unfall unter Verwendung der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 4 mitgeteilt. Sofern innerhalb dieses Zeitrahmens nur vorläufige Angaben zu Absatz 1 Buchstabe e zur Aufnahme in die Datenbank bereitgestellt werden können, werden die Angaben aktualisiert, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind.
Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten darf zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.
(3) Zur Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten wird ein Berichtsformular in Form von Durchführungsrechtsakten erstellt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 27 Absatz 2.
(4) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls sachdienliche Informationen über schwere Unfälle besitzen und in der Lage sind, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die bei solchen Unfällen tätig werden müssen, zu beraten.
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die im Inspektionsbericht festgelegten notwendigen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon verbieten, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber gegen die Verbotsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein Inspektionssystem einrichten.
(2) Die Inspektionen sind für die Art des betreffenden Betriebs angemessen. Sie sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Sie ermöglichen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs, damit insbesondere sichergestellt ist, dass
a) der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;
b) der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat;
c) die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen;
d) Informationen gemäß Artikel 14 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.
Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:
a) eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
b) den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;
c) eine Liste der Betriebe, für die der Plan gilt;
d) eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 9;
e) eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;
f) Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;
g) Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;
h) Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.
Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben ein Inspektionsprogramm erarbeitet.
(5) Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
a) potenzielle Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;
b) die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie.
Gegebenenfalls werden einschlägige Ergebnisse von im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Inspektionen ebenfalls berücksichtigt.
(6) Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und „Beinaheunfälle“, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften baldmöglichst zu untersuchen.
(7) Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion teilt die zuständige Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen daraus und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber alle diese erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung einleitet.
(8) Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchgeführt.
(9) Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.
(10) Die Mitgliedstaaten ermutigen die zuständigen Behörden dazu, Mechanismen und Instrumente für den Erfahrungsaustausch und die Wissenskonsolidierung zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls auf Unionsebene an solchen Mechanismen zu beteiligen.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diese Behörden Inspektionen durchführen und alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen sammeln können, insbesondere um den Behörden zu erlauben, die Möglichkeit eines schweren Unfalls umfassend zu beurteilen, das Ausmaß der möglichen erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle zu ermitteln, einen externen Notfallplan zu erstellen und Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts genauere Betrachtung erfordern.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
(3) Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:
a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
b) Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs.
Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.
(4) Die Kommission errichtet eine den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltene Datenbank, die insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel
a) einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;
b) der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;
c) einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;
d) der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.
(5) Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Datenbanken gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Datenbank gemäß Absatz 4 umfasst zumindest
a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen;
b) eine Analyse der Unfallursachen;
c) die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;
d) die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.
(7) Die Kommission macht den nicht vertraulichen Teil der Daten öffentlich zugänglich.
(1) Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zuständige Behörde im Interesse der Transparenz jegliche gemäß dieser Richtlinie vorliegende Information jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zur Verfügung stellen muss.
(2) Die nach dieser Richtlinie, einschließlich nach Artikel 14, erforderliche Weitergabe von Informationen kann von der zuständigen Behörde zurückgewiesen oder beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.
(3) Die Weitergabe der vollständigen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c kann von dieser zuständigen Behörde unbeschadet Absatz 2 dieses Artikels verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offengelegt werden.
Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung dieser Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der zuständigen Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) jeder Antragsteller, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b oder c oder Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie um Auskunft ersucht, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen einer zuständigen Behörde hinsichtlich eines derartigen Auskunftsersuchens beantragen kann;
b) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie Zugang zu den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU eingerichteten Überprüfungsverfahren haben.
Die Kommission kann Leitlinien zum Sicherheitsabstand und zu Domino-Effekten ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Betreiber zur Folge.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 96/82/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. Juni 2015 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. September 2020 und in der Folge alle vier Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 vorliegenden Informationen sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung von Artikel 4 einen Bericht über die Umsetzung und die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie einschließlich von Informationen zu im Hoheitsgebiet der Union eingetretenen schweren Unfälle und deren möglichen Auswirkungen auf die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Die Kommission nimmt im ersten dieser Berichte eine Beurteilung der Notwendigkeit vor, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern. Jeder Bericht kann erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet werden.
(2) Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission prüfen, ob es erforderlich ist, die Frage der finanziellen Verantwortlichkeit des Betreibers in Bezug auf schwere Unfälle einschließlich die Versicherung betreffende Fragen zu behandeln.
In der Richtlinie 96/82/EG wird in Anhang I Teil 1 unter der Überschrift „Erdölerzeugnisse“ das Wort „d) Schweröle“ angefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2015 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 30 dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Februar 2014 an.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Richtlinie 96/82/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
Gefährliche Stoffe
Anhang II
In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen
Anhang III
Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Anhang IV
In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen
Anhang V
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
Anhang VI
Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall
Anhang VII
Entsprechungstabelle